Zerkratzes Parkett
Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadenersatz für das erforderliche Abschleifen des Bodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten 2.411 DM bei Gericht ein. Seine Klage hatte indess keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammen, waren nur die Folge vertragsmäßiger Nutzung der Wohnung. Da der ermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht.
AG Berlin-Köpenick, AZ 8 C 126/98 |
Verunreinigung des Teppichbodens
Verunreinigt der Hund eines Mieters den Teppichboden in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches Verhalten, § 833 BGB, entstanden ist. Je nach Alter des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter einen Abzug (alt für neu), hier 15% gefallen lassen.
AG Böblingen, AZ 2 C 3212/96 |
Renovierung bei Tierhaltung
Mietrecht: Ist die Haltung "eines Kleintiers" in einer Mietwohnung erlaubt, hat ein Mieter aber sieben Katzen, einen Schäferhund und noch zwei Chinchillas in seiner Zweizimmerwohnung beherbergt, ohne dass der Vermieter davon wusste, so kann dieser verlangen, dass beim Auszug die Holzdecke gereinigt und die Wände neu tapeziert und gestrichen werden, weil die von den Tieren verursachten Gerüche ansonsten noch geraume Zeit in den Wohnräumen nachhängen würden
LG Mainz, AZ 6 S 28/01 |
Hundekot im Garten I
Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten "verkote". Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung. Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müssten.
LG Köln, AZ 12 S 185/94 |
Geruchsbelästigung durch Hund
Verunreinigt der Hund das Treppenhaus und kommt es deshalb zu Geruchsbelästigungen, ist eine Mietminderung um 20 % möglich.
AG Münster, AZ 8 C 748/94 |
Kündigung wegen Beissvorfall
Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann.
AG Nürnberg, AZ 26 C 4676/93 |
Kündigung wegen Pfütze im Hausflur
Tiere sind nicht immer von geltenden Hausordnungen zu überzeugen. Eine Mieterin aus Köln wäre deshalb beinahe aus ihrer Wohnung geflogen. Ihr Hund hatte das Gassigehen nicht abwarten können und hinterließ mehrfach, allerdings im Abstand von Wochen, ein Pfützchen im Hausflur. Der Vermieter sprach Frauchen deshalb eine fristlose Kündigung aus. Die Betroffene klagte dagegen und bekam Recht. Die Verfehlungen reichten nicht aus, die Frau sofort aus der Wohnung zu verbannen, urteilten die Richter. Die Mieterin müsse in Zukunft allerdings dafür sorgen, dass ihr Haustier nicht mehr unbeaufsichtigt ins Treppenhaus laufe. Bei weiteren Verstößen könne tatsächlich eine berechtigte fristlose Kündigung erfolgen.
AG Köln, AZ 208 C 164/00 |
Hundehütte im Garten
Das Aufstellen einer kleinen Hundehütte im Garten seitens des Mieters ist grundsätzlich gestattet, wenn der Mieter auch zur Nutzung des Gartens berechtigt ist und die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
AG Hamburg-Wandsbek, AZ 713b C 736/95 |
Besuchshund
Hat sich der Mieter in einem Formularmietvertrag verpflichtet, auf die Hundehaltung in seiner Wohnung zu verzichten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen aufzunehmen.
AG Bergisch Gladbach, AZ 23 C 662/93 |
Berufungssumme für Streit über Hundehaltung
Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die Hundehaltung in der Mietwohnung, dann sind die Amtsgerichte für die gerichtliche Entscheidung zuständig. Hat das Amtsgericht insoweit ein Urteil gefällt, dann kann dieses Urteil nur von einem höheren Gericht überprüft werden, wenn die Berufungssumme von DM 1.500,– erreicht ist. Dieser Wert berechnet sich an den fiktiven Kosten der zusätzlichen Abnutzung der Wo hnung durch das Halten von Tieren. Für einen Hund setzte das Gericht diesen Betrag mit monatlich DM 10,– an und multiplizierte diesen Monatsbetrag mal 3 1/2 Jahre. Dies ergibt die Summe von DM 420,–. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Amtsgerichtsurteil war also unzulässig. Damit konnten die Mieter sich nicht mehr gegen die Verurteilung auf Unterlassung der Hundehaltung zur Wehr setzen.
LG Kiel, AZ 1 S 111/98 |
Generelles Tierhalteverbot I
Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist unwirksam. Kleintieren, wie z.B. Hamster, Ziervögel, Zwergkanninchen darf der Mieter immer halten.
BGH, VIII ZR 10/92 |
Generelles Tierhalteverbot II
Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines Golden Retrievers zu verlangen und den Mietern zu untersagen einen Hund zu halten.
LG Freiburg, AZ 3 S 240/93 |
Generelles Tierhalteverbot III
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt.
BVG, AZ 1 BvR 126/80 |
Zustimmung des Vermieters I
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so steht diese im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf hier nicht generell entscheiden, sondern muss in jedem einzelnen Fall eine Entscheidung treffen. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt.
OLG Hamm, AZ 4 ReMiet 5/80 |
Zustimmung des Vermieters II
Bei einer Zustimmungsklausel im Mietvertrag kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen
LG Ulm, AZ 1 S 286/89-01 |
Zustimmung des Vermieters III
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten.
LG Berlin, AZ 64 S 234/85 |
Verbot der Hundehaltung
Hundehaltung stellt nach einem Gerichtsurteil eine wesentliche Lebensbereicherung – besonders für Alleinstehende – dar. Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter auf die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist und die Interessen des Vermieters hierdurch nicht verletzt werden. Ein „Angewiesensein“ aus gesundheitlich-psychischen Gründen liegt nicht vor, wenn das Halten eines Tieres nicht die einzig zumutbare Möglichkeit zur Überwindung einer depressiven Störung ist. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sich an das Tierhaltungsverbot zu halten.
LG Hamburg, AZ 316 S 44/94 |
Stillschweigendes Einverständnis des Vermieters
Wird ein Hund längere Zeit stillschweigend vom Vermieter geduldet so wird das als Zustimmung gewertet
LG Essen, WM 86, 117 |
Schriftliche Zustimmung des Vermieters
Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, frei, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der für eine Tierhaltung die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig ist. Das gilt auch, wenn in der Wohnanlage bereits zwei Hunde geduldet werden. Nach Auffassung des Gerichts gilt ein solches Tierhaltungsverbot nur dann nicht, wenn der Vermiter rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Mieter oder deren Kinder aus besonderen gesundheitlichen Gründen (Blindenhund) auf einen Hund angewiesen wären. Alleine die Tatsache, dass die Kinder des Mieters bereits eine enge emotionale Bindung zu dem Tier entwickelt hätten und die Trennung von dem Hund als schmerzlich empfunden würde, ließen die Richter nicht gelten.
LG Berlin, AZ 67 S 143/98 |
Haltung von Hunden in Mehrfamilienhäusern
Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieter sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu.
AG Bochum, AZ 45 C 29/97 |
Yorkshire-Terrier ist Kleintierhaltung
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um die vertraglich festgelegte Erlaubnis. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und wurde deshalb verklagt. Das Gericht entschied, Yorkshire-Terrier seien der Kleintierhaltung zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Diese Hunde können sich allenfalls durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
LG Kassel, AZ 1 S 503/96 |
Zwei Rehpinscher
Bei erlaubter Tierhaltung im Mietvertrag ist dennoch zu beachten, dass es zu keiner Überbelegung mit Tieren kommt. Bei einer 40 qm Wohnung sah der Richter die Haltung von zwei Rehpinschern aber als "normal" an
AG München, AZ 473 C 30536/00 |
Zwei Schäferhunde
Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen.
AG Frankfurt Main, AZ 33 C 4476/98 |
Abschaffung des Hundes I
Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält.
LG Nürnberg-Fürth, AZ 7 S 3264/90. |
Abschaffung des Hundes II
Um die Abschaffung eines Hundes verlangen zu können, muss der der Vermieter triftige Gründe haben. Als triftigenr Grund sah das Gericht an, wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt.
AG Hamburg-Altona, AZ 316 a C 97/89. |
Abschaffung des Hundes III
Wenn sich nur ein Mieter über einen Hund beschwert, kann der Vermieter nicht fordern, dass das Tier abgeschafft wird.
LG Hamburg, AZ 311 S 230/97. |
Hundegebell I
In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen.
LG Mainz, 6 S 87/94-04/96 |
Hundegebell II
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen täglich bzw.länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten
OLG Hamm, 22 U 265/87 |
Hundegebell III
Dreissig in einer Anlage gehaltene Hunde lärmten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 Dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40 Dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer Lärmschutzwand sollte weiteren Lärm verhindern
OLG Nürnberg, AZ 9 u 3216/89 |
Hundegebell IV
Der Nachbar darf durch Hundegebell nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren, andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.
LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96 |
Hundegebell V
Die Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden.
AG Hamburg-Altona, AZ 316a C 97/89 |
Hundegebell VI
Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
OLG Köln, AZ 12 U 40/93 |
Hundegebell VII
Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.
OLG Düsseldorf, AZ 9 U 111/93 |
Hundegebell VIII
Gelegentliches Bellen ist kein Grund die Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
AG Hamburg-Wandsbek, AZ 716c C 114/90 |
Hundegebell IX
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung
AG Düren, AZ 8 C 724/88 |
Bellen eines Wachhundes
Der Hausmeister einer Schule hielt einen Wachhund. Das Tier bellte unmotiviert zu jeder Zeit und störte die Nachbarn im Schlaf. Vom Amtsgericht wurde der Hundehalter zu 600,-- DM Bußgeld verurteilt. Das Oberlandesgericht bestaetigte die Entscheidung, dem Tier ist keine Bellfreiheit zuzubilligen. Der Hund darf im Rahmen seiner Tätigkeit nicht auf jedes Geräusch reagieren. Nach einem Alarmgebell hat der Hundehalter unverzueglich fuer Ruhe zu sorgen
OLG Duesseldorf, AZ 5 ss - Owi - 170/90 - 87/90 |
Hundehaltung auf Nachbargrundstück
Nachbarn verwirken ihr Recht, gegen die Hundehaltung auf einem angrenzendem Grundstück vorzugehen, wenn sie dies bereits jahrelang hingenommen haben. Der Hundehalter darf nach einem derart langem Zeitraum (hier: 5 Jahre) darauf vertrauen, dass sich der Nachbar mit der Hundehaltung abgefunden hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sich über die unzumutbare Lärmbelästigung und über die erheblichen Geruchsbelästigungen durch fünf Huskies und einen Mischlingshund beschwert und bei der Bauaufsichtsbehörde darauf geklagt, dem Nachbarn das Halter der Hunde zu untersagen. Die Behörde lehnt ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder der Kläger noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
VG Koblenz, AZ 7 K 2188/04 |
Haltung von Kampfhunden I
Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München, AZ 13 T 14 638/93 |
Haltung von Kampfhunden II
Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein bekannt, daß sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichen Umfang durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche und seelisch / charakterliche Konstitution bestimmte, unerläßliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden, schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, daß sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter richtet.
LG Krefeld, AZ 2 S 89/96 |
Haltung von Kampfhunden III
Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird.
LG Gießen, AZ 1 S 128/94 |
Kampfhundehaltung mit Wesenstest
Der Halter eines Pitbull, der nie auffällig geworden ist und einen positiven Wesenstest hat, ist dem Halter jeden anderen Hundes gleichzustellen. Dem Bedrohungsgefühl von Mietmietern kann mit milderen Mitteln (wie Maulkorb- oder Leinenzwang in der Wohnanlage) begegnet werden.
AG Frankfurt Main, AZ 33 C 2336/01-13 |
Eigentümerbeschluss
Manche Miteigentümer fühlen sich durch einen Hund gestört und versuchen dann über den Weg des Mehrheitsbeschlusses, ein Hundeverbot durchzusetzen. Dass dies nicht rückwirkend geht, ist meistens bekannt. Manche meinen aber, Neuanschaffungen verbieten zu können. Auch dies geht nicht, solange sich auch nur ein einziger der Eigentümer dagegen ausspricht.
OLG Stuttgart, AZ 8 W 8/82 |
Zustimmung von Miteigentümern
Nicht zulässig ist es, die Hundehaltung von der Zustimmung aller Miteigentümer abhängig zu machen. Eine solche Klausel komme einem Verbot gleich, weil bei vielen Parteien praktisch nie Einstimmigkeit zu erzielen sei.
OLG Karlsruhe, AZ 11 W 142/87 |
Einschränkung der Hundehaltung durch Miteigentümer
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass diese Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abgeändert werden kann, so können die Wohnungseigentümer auch mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. So ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer wirksam und gültig, der anordnet, dass den Hunden kein freier Auslauf auf der gemeinschaftlichen Außenanlagen gewährt werden darf. In Konsequenz bedeutet dies eine Anleinpflicht für Hunde auf dem Gemeinschaftsgrundstück.
OLG München, AZ 22 BR 21/98 |
Mehrheitsbeschluss zur Haltung von Kampfhunden
Eine Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss das Verbot zur Haltung von Kampfhunden oder Kampfhundmischlingen anzuordnen. In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien schließlich noch darüber, welche Hunde unter die Begriffe "Kampfhunde" und "Kampfhundmischlinge" fallen. Hierzu das Gericht in seiner Begründung: "Da sich der Beschluss an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage richtet, kommt es zur Klärung der Frage, welche Hunderassen unter den Begriff Kampfhunde fallen, auf das Verständnis dieses Personenkreises an. Nach allgemeinem Verständnis gehören hierzu die Hunderassen, die sich bereits auf Grund ihrer körperlichen Merkmale durch eine hohe Kampf- und Beißkraft auszeichnen und die im Vergleich zu anderen Hunderassen überproportional häufig auf Angriffslust gezüchtet oder trainiert werden".
KG Berlin, AZ 24 W 38/03
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Kastration von Tierheim-Hunden
Wer einen Hund oder eine Katze aus dem Tierheim übernehmen will, muß sich oft in einem Vertrag verpflichten, das Tier kastrieren zu lassen. Der Überpopulation von Hunden und Katzen soll damit vorgebeugt werden. Eine derartige Vertragsklausel wurde durch das Amtsgericht Alzey für unwirksam erklärt. Die Durchführung der Kastration bei einem Hund widerspricht § 1 des Tierschutzgesetzes, da ohne vernünftigen Grund dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht zugefügt werden dürfen. Liegt für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko vor, so verbietet sich ein solcher Eingriff ohnehin.
AG Alzey, AZ 22 C 903/95 |
Genereller Leinenzwang I
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig. Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Die Bußgeldbescheide beruhten auf einer Verordnung, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt.
OLG Hamm, AZ 55s OWi 1125/00 |
Genereller Leinenzwang II
Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an kurzen Leinen geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Die Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.
OLG Düsseldorf, AZ 2b Ss(Owi) 32701 - (Owi 34/02) |
Genereller Leinenzwang III
Ein genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig. Das Gericht gab damit einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Die Annahme, dass unangeleinte Hunde in der Stadt generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, habe durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden können. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
OVG Lüneburg, AZ 11 KN 38/04 |
Haltung von Hütehunden
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, regelt eine spezielle Verordnung die Bedingungen für die Haltung dieser Tiere. So bestimmt diese Verordnung, wie groß der Zwinger oder z.B. die Laufkette sein muss. Für Hütehunde gilt diese Verordnung während der Begleitung von Schafherden nicht. Hierzu stellte das Gericht fest, dass ein zum Hütehund ausgebildetes Tier auch dann ein Hütehund bleibt, wenn er vorübergehend nicht als solcher eingesetzt wird. Damit wurde eine gegen den Schafhalter ausgesprochene Geldbuße aufgehoben, weil dieser seinen Hund, entgegen den Vorgaben der Hundehaltungsverordnung, an einer zu kurzen Kette angebunden hatte.
OLG München, AZ 3 ObOWi 78/96 |
Hunde am Fahrrad
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrspordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach § 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für größere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muß das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrradhundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, AZ 4 StR 518/90 |
Kupieren von Schwanz und Ohren
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.
BVG, AZ 1 BvR 875/99 |
Teletakt zur Hundeerziehung
Durch Urteil vom 14. Mai 2003 hat das Gericht entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten (auch Teletaktgeräte genannt) zu Zwecken der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht grundsätzlich verboten ist. Auf eine besondere Sachkunde des Benutzers kommt es dabei nicht an.Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte hier den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Er hat sich an den Beklagten mit der Bitte um Bestätigung gewandt, dass Einsatz und Vorführung dieser Geräte erlaubt sind. Der Beklagte hat sich auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 16. Februar 2000 berufen, wonach der Einsatz von Elektroreizgeräten an Hunden verboten sei und eine Ausnahmegenehmigung u.a. nur bei Vorliegen eines Sachkundenachweises in Betracht komme. Die entsprechende Prüfung führe der Landesjagdverband NRW durch. Die Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Kläger ohne Sachkundenachweis berechtigt sei, Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung anzuwenden, war in erster Instanz erfolglos.
Auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall kommt es bei der Prüfung, ob die Verbotsnorm greift, nicht an. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte grundsätzlich zu verbieten. Landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden. Der ministerielle Erlass vom 16.2.2000 ist keine mit Außenwirkung versehene Rechtsvorschrift, in der Ausnahmen festgesetzt werden können.
VG Gelsenkirchen, AZ 7 K 625/01
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Freilaufender Hund I
Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.
OLG München, AZ 21 U 6185/98 |
Freilaufender Hund II
Kommt es zwischen einem Kraftfahrzeug und einem frei laufenden Hund auf der Straße zu einem Verkehrsunfall, so haftet der Hundehalter nach der sogenannten Tierhaltergefährdungshaftung für den Schaden nach §833 BGB. Allerdings muß sich der Kraftfahrzeugführer die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen, wenn er nicht detailliert nachweisen kann, daß der Unfall für ihn unabwendbar war. Damit blieb der Fahrzeughalter auf 25% seines eigenen Fahrzeugschadens sitzen.
LG Aurich, AZ 1 S 476/92 |
Freilaufender Hund III
Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrad lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrad stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht.
OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96 |
Bremsen für Haustiere
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tiers und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00). Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren,nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlichstrukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.
LG Paderborn, AZ 5 S 181/00 |
Bremsen für angeleinten Hund
Läuft ein angeleinter Hund auf die Fahrbahn, dann darf der Fahrzeugführer immer stark abbremsen, unabhängig von der Größe des Hundes. In einem solchen Fall liegt das Alleinverschulden bei dem Fahrzeugführer, der auffährt.
AG Ratingen, AZ 10 C 866/97 |
Hundeleine um Fahrradlenker
Zwar könnten Tierhalter grundsätzlich für von ihren Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wer aber mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das Gericht wies die Klage eines Halters auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ab, dessen Mischlingshündin an der Leine gezogen und sein Herrchen umgerissen hatte, als ihnen Fußgänger mit einem anderen Hund entgegen kamen. Dieser war nicht angeleint und auf den Vierbeiner des Radfahrers zugelaufen. Seinen Hund an den Fahrradlenker anzubinden berge eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann habe die Unfallfolgen deshalb selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.
OLG Köln, AZ 9 U 185/00 |
Hunde und Jogger
Jogger müssen für Hunde "bremsen" entschied das Gericht in einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklarge eines Joggers. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes. Das Gericht gaben der Klage des Joggers deshalb nur zum Teil statt. Er hatte den Hund schon von weitem gesehen, war aber trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Er hätte sich auf das unberechenbare Verhaltes des Hundes einstellen müssen, weshalb ihn eine Mitschuld träfe. Die Versicherung muss nur 70% des verlangten Verdienstausfalls und Schmerzensgeldes zahlen.
OLG Koblenz, AZ 5 U 27/03 |
Fehlender Fahrradhelm
Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen hat, mindert dies seine Schadensersatzansprüche nicht. Ein Radfahrer war auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fahrradweg mit einem Hund zusammengestoßen. Der Radfahrer zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Der Arbeitgeber hatte für den Radfahrer über 90.000 DM an Kosten aufgewendet. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers zahlte nur einen Teil der Kosten. Im Prozess berief sich der Hundebesitzer u.a. darauf, dass der Radfahrer 1/4 seiner Kosten selber tragen müsste, weil er keinen Schutzhelm getragen habe. Ebenso wie die Vorinstanz (Landgericht Bochum) hat das Oberlandesgericht diese Rechtsauffassung zurückgewiesen: Es bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, dass das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Hundehalter auf vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden.
OLG Hamm, AZ 27 U 93/00 |
Hund abgeschleppt
Einem Autofahrer aus Trier war sein Fahrzeug abgeschleppt worden, weil er einen Fußweg blockierte – samt Hund. Erbost klagte der Falschparker gegen diesen Frevel, doch das Gericht Trier belehrte ihn: Sein Auto hätte Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen, also gefährdet. Deren Interessen hätten aber Vorrang gegenüber den "Unannehmlichkeiten" für den Hund durchs Abschleppen.
AG Trier, AZ1 K 88/99
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